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   BVerwG, 13.12.1993 - 4 C 28.93   

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https://dejure.org/1993,14962
BVerwG, 13.12.1993 - 4 C 28.93 (https://dejure.org/1993,14962)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1993 - 4 C 28.93 (https://dejure.org/1993,14962)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - 4 C 28.93 (https://dejure.org/1993,14962)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Oberverwaltungsgerichts - Gewährleistung des Instanzenzugs durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und das allgemeine Rechtsstaatsprinzip - Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 C 28.93
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß der Beschwerde gegen den eine Richterablehnung verwerfenden oder zurückweisenden Beschluß eines Oberlandesgerichts nach den §§ 28 Abs. 2, 304 der Strafprozeßordnung als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 45, 363 [BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 308/77]).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 C 28.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 [BVerfG 30.10.1990 - 2 BvR 562/88]).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2003 - 7 ME 105/03

    Abschaltautomatik; Abstand; Drittschutz; Lärm; Schattenwurf; Sicherheitszuschlag;

    Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 16.9. 1993 - 4 C 28.93 -, BVerwGE 94, 151) veranlasst haben, den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Funktionen unabhängig davon zuzusprechen, ob der Nachbar durch ein baugebietswidriges Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird, lassen sich nicht in gleicher Weise auf Festsetzungen über Baugrenzen, zumal bei den hier gegebenen erheblichen Abständen zwischen den Nutzungen, übertragen.
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